Bewerber

Erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen zu Themen, wie Aufenthalt, Einreisebestimmungen, Sozialversicherungen, Quellensteuer dem wohnen und vielem mehr.

Aufenthalt

Schweizer Bürger/innen können sich überall in der Schweiz niederlassen. Ausländer/innen haben keinen direkten Rechtsanspruch auf Niederlassung oder Aufenthalt in der Schweiz. Sie benötigen eine gültige Bewilligung.

Seit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens im Jahr 1991 gelten für Bürger/innen der EU/EFTA andere Bestimmungen als für Personen aus Drittstaaten.

Kurzaufenthaltsbewilligung (L- EG)

Ausländer/innen, die sich befristet (normalerweiße weniger als ein Jahr), in der Schweiz aufhalten benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Der Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung gilt, sofern Sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis von mindestens 3 bis maximal 12 Monaten nachweisen können.

Jahresaufenthaltsbewilligung (B- EG/EFTA)

Ausländer/innen, die sich unbefristet oder mindestens länger als ein Jahr, in der Schweiz aufhalten benötigen eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Die Bewilligung hat eine Gültigkeit von max. 5 Jahren insofern Sie eine unbefristete oder mindestens 365 Tage dauernde Erwerbstätigkeit nachweissen können

Niederlassungsbewilligung (C- EG/EFTA)

Eine Niederlassungsbewilligung wird nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz erteilt. Sie ist uneingeschränkt und an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Der Zeitpunkt, an dem frühestens eine C-Bewilligung erteilt werden darf, legt das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung fest.

Grenzgängerbewilligung (G – EG/EFTA)

Grenzgänger sind Ausländer/innen, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Für Grenzgänger gilt eine wöchentliche Heimkehrpflicht. Das bedeutet, Sie müssen mindesten einmal pro Woche zu Ihrem ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.